Verfahren der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben und nach Eigenbetriebsrecht arbeitender Zweckverbände
Eigenbetriebsverordnung (EigV) in der Fassung der Veröffentlichung im GVBl. II vom 27. April 2009,
§ 29 Abs. 1 Satz 2 EigV
Im Abschnitt 3 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg ist das Verfahren der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben und nach Eigenbetriebsrecht arbeitender Zweckverbände näher geregelt. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EigV ist durch die zuständige Stelle mit dem Abschlussprüfer ein Vertrag über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach einem vom Kommunalen Prüfungsamt herauszugebenden Muster zu vereinbaren. Dieser Mustervertrag ist hier zum Herunterladen eingestellt.
Bei Beauftragungen gemäß § 29 Absatz 1 EigV ist insbesondere Abs. 3 zu beachten, wonach der Abschlussprüfer das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen gemäß § 27 Absatz 3 EigV vor einer Beauftragung zu erklären hat.
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