Wirtschaftliche Betätigung und Eigenbetriebsrecht
Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen einschließlich Eigenbetriebsrecht
Den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge und eine dazugehörige Synopse finden Sie hier.
Gemäß § 91 Abs. 1 BbgKVerf dürfen sich Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen auch wirtschaftlich betätigen. Unter wirtschaftlicher Betätigung i. S. d. BbgKVerf ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbarer Leistungen zu verstehen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten.
Wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung gem. § 91 BbgKVerf sind die Grundsätze
- öffentlicher Zweck
- Subsidiarität
- Leistungsfähigkeit und Bedarf
- Örtlichkeitsprinzip.
Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung kann die Gemeinde gem. § 92 BbgKVerf auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung auch Unternehmen gründen. Nach § 92 Abs. 2 können dies sein:
1. Eigenbetriebe
Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür ergeben sich aus:
- § 93 BbgKVerf,§ 106 BbgKVerf
- der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 (GVBl. II, Nr. 11 v. 27. April 2009, S. 150)
- einschl. Begründung,
- den Rundschreiben vom 28.07.2009 mit Anwendungshinweisen zur EigV,
- dem Rundschreiben zum Recht der Eigenbetriebe mit einem Muster einer Satzung für kommunale Eigenbetriebe vom 9. Juni 2009.
2. Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts - AöR)
Nähere Regelungen hierzu ergeben sich aus den §§ 94, 95 BbgKVerf einschließlich amtlicher Begründung.
3.Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften)
Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen hierzu ergeben sich insbesondere aus GmbHG, AktG und HGB. Hinweise zu den gemeindewirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen sind in den Runderlassen III Nr. 61/1994 über „Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen und die Beteiligung Privater nach den Regelungen der Kommunalverfassung Brandenburg" vom 30. Dezember 1994 sowie III Nr. 2/1996 über die „Voraussetzungen für die Anzeige bzw. die Genehmigung von kommunalen Unternehmen" vom 9. März 1996 enthalten.
Gemäß § 61 KomHKV hat die Gemeinde zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohner einen Bericht über ihre Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf sowie ihre mittelbaren Beteiligungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben (Beteiligungsbericht).
Das "Rundschreiben zur Anwendung der Bestimmungen über die Erstellung und den Aufbau der Berichte über die Beteiligung der Gemeinden an Unterneh-men (Beteiligungsbericht) gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bzw. § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BbgKVerf i.V.m. § 61 KomHKV" enthält Hinweise für die Kommunen, wie die normativen Vorgaben des § 61 KomHKV formal und inhaltlich untersetzt werden können. Der Beteiligungsverwaltung wird zudem ein Musterbeteiligungsbericht zur Verfügung gestellt, welcher über das in ihm enthaltene Mindestmaß an Unternehmensdaten hinaus erweitert werden kann.
4. Beteiligungen an Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften in privater Rechtsform
Hierzu gelten ebenfalls die Runderlasse wie unter 3.
Generelle Hinweise zur „Vertretung der Kommunen in rechtlich selbstständigen Unternehmen nach § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf" sind im Rundschreiben des MI vom 20. November 2008 - Az.: III/3.1-360 - 01 -enthalten.
Gemäß § 100 der BbgKVerf bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über die Gründung und Übernahme eines Unternehmens und die Beteiligung an einem Unternehmen sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines Unternehmens und die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Hinweise hierzu sind in dem Runderlass II Nr. 2/1996 enthalten.



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