Veräußerung kommunalen Vermögens
Gemäß § 90 GO und § 79 BbgKVerf dürfen Gemeinden Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußern. Dies gilt auch für Gemeindeverbände.
Einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen gemäß § 90 Abs. 3 GO und § 79 Abs. 3 BbgKVerf Veräußerungen unter Wert.
Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert und der Genehmigungspflicht sind in der Genehmigungsfreistellungsverordnung und in Runderlassen geregelt.
- § 90 GO oder
§ 79 BbgKVerf - Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV),(GVBl II, S. 118) eingeführt mit Runderlass Nr. 2/2009 vom 02. April 2009
Wichtig zu beachten:
- Runderlass III Nr. 62/94
- Runderlass III Nr. 85/94
-
Für Kommunen mit kameralen Haushaltsrecht:
Aufgrund eines Beschlusses des OLG Brandenburg (pdf) wurde eine neue
Zulassung einer allgemeinen Ausnahme gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 GO - Allgemeinverfügung
(veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 8 vom 28. Februar 2007, S. 434)
erstellt. Näheres ist dem einführenden
Rundschreiben
zu entnehmen.Für Kommunen mit doppischen Haushaltsrecht gilt die Genehmigungsfreistellungsverordnung. Die Allgemeine Genehmigung für Belastungsvollmachten nach der Kommunalverfassung ist damit gegestandslos.
- Runderlass 9/2002 Auktion
- Rundschreiben Freistellung von der Genehmigungspflicht gemäß § 90 Abs. 3 GO und Zulassung einer Ausnahme gemäß § 86 Abs. 1 GO, hier: Erteilung von „Negativattesten“
Hierzu: Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes Az.: 5 Wx 5/04 (PDF):
Zur Vorlage beim Grundbuchamt genügt in der Regel die Vorlage einer Versicherung der Gemeinde, dass keine Veräußerung des Gemeindegrundstücks unter Wert vorliegt; es sei denn, bestimmte Tatsachen geben zu begründeten Zweifeln Anlass.
Die Erklärung, dass die Veräußerung genehmigungsfrei sei und die Voraussetzungen der GenehmFV erfüllt seien, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 1, 2 GenehmFV 2003 nicht. - Grundstücksveräußerungen und Vergaberecht (Baukonzession)
- Privatisierung von kommunalen Einrichtungen, Beendigung von Mitgliedschaften in der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes (ZVK)
- Beurkundung kommunaler Grundstücksgeschäfte - Vollmachten
Weitere Regelungen:
- Runderlass III Nr. 19/92 (Teil II aufgehoben!)
- Runderlass III Nr. 96/92
- Runderlass III Nr. 4/93
- Runderlass III Nr. 33/93
- Runderlass III Nr. 78/93



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